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D' STATUTÄ

I. Zweck des Vereins

Artikel 1: Unter dem Namen "Verein Skilift Sitzberg" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Vereinssitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten bzw. der Präsidentin.

Artikel 2: Vereinszweck ist der Betrieb eines Skiliftes in Sitzberg (auf dem Grundeigentum von Herrn Gottfried Siegfried-Brunner, Oberhamberg)

II. Mittel des Vereins

Artikel 3: Der Verein bestreitet seine Aufwendungen aus folgenden Einnahmen:

a) Betriebseinnahmen (Saison- und Tageskarten)

b) Mitgliederbeiträgen

c) Gönnerbeiträgen

d) Spenden, Schenkungen und Legaten

III. Mitgliedschaft

Artikel 4: Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Beitritt erklärt und den durch die Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag bezahlt.

Artikel 5: Die Aktivmitglieder verpflichten sich - soweit persönlich im Einzelfall möglich und zumutbar - zur aktiven Mithilfe und Dienstleitung während der Dauer des Skiliftbetriebes, damit der Vereinszweck erfüllt werden kann. Die zu übernehmende Ueberwachungs- und Kontroll-aufgaben regelt das Betriebsreglement. 

Die Passiv-Mitglieder unterstützen den Verein mit einem jährlichen Mitgliederbeitrag. Sie werden an die Generalversammlung eingeladen, sind aber nicht stimmberechtigt.

Artikel 6: Der Austritt ist nur auf das Ende einer Skiliftsaison (31. März) zulässig, unter einer Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist.

IV. Organisation

Artikel 7: Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) der Rechnungsrevisor

Artikel 8: Die Generalversammlung tritt als ordentlich Vereinsversammlung jährlich einmal und als ausserordentliche Vereinsversammlung dann zusammen, wenn sie vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen wird. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Artikel 9: Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a) Genehmigung der Jahresrechnung

b) Genehmigung des Jahresberichtes

c) Aenderung der Statuten

d) Festsetzen der Mitgliederbeiträge

e) Genehmigung des Reglements für den Skiliftbetrieb

f) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und des Rechnungsrevisor

g) Behandlung von Geschäften, die der Vorstand der Generalversammlung unterbreitet

h) Behandlung allfälliger Anträge von Mitgliedern, welche mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht worden sind.

Artikel10: Die Einladung zur Generalversammlung ergeht mindestens 3 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung an alle Mitglieder.

Artikel 11: Jede ordnungsgemäss einberufenen Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Leitung obliegt dem Präsidenten bzw. der Präsidentin. Bei deren Verhinderung ist ein anderes Mitglied des Vorstandes hierzu befugt.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin; bei Wahlen das Los.

Artikel 12: Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Diese werden für vier Jahre Gewählt und können wiedergewählt werden. Die Amtsdauer ist mit derjenigen der Gemeindebehörden identisch.

Der Vorstand konstituiert sich - mit Ausnahme des durch die Generalversammlung gewählten Präsidenten bzw. Präsidentin - selbst.

Artikel 13: Der Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig. Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen der Präsident/Präsidentin oder der Vizepräsident/Vizepräsidentin zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier.

Artikel 14: Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern oder sofern mindestens drei seiner Mitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen.

Ueber alle Sitzungen ist ein Protokoll zu führen

Artikel 15: Die Generalversammlung wählt einen Rechnungsrevisor und einen Ersatzrevisor für die jeweilige Amtdauer von vier Jahren. ihm obliegt die Prüfung des Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung.

Artikel 16: Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Artikel 17: Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Wird der Verein aufgelöst, so beschliesst die Generalversammlung, welcher gemeinnützigen Institution oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft das vorhandene Vermögen geschenkt werden soll.

Artikel 18: Die Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.

Genehmigt durch die Gründungsversammlung des Vereins am 10. Juli 2006.

Statuten geändert (Artikel 5) am 29. September 2008, genehmigt durch die Generalversammlung

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